§ 3 Mitgliedschaft
a.) ordentliche
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können alle Ärzte der Bundesrepublik Deutschland werden, die
schwerpunktmäßig im Bereich der Gefäßerkrankungen tätig sind und die Zwecke und Ziele der
Arbeitsgemeinschaft unterstützen.
b.) assoziierte Mitglieder können
diejenigen natürlichen oder juristischen Personen werden. die dem Zweck
und
dem
Ziel der Arbeitsgemeinschaft dienen und diese unterstützen.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist
schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme eines
ordentlichen Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Assoziierte Mitglieder werden auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds
durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung
aufgenommen.
Ordentliche
Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht,
assoziierte Mitglieder haben das Recht auf beratende Stimme, sie haben
kein Stimmrecht.
Die Mitgliedschaft erlischt durch :
a.) Tod des Mitglieds
b.) Ausschluss des Mitglieds
Mitglieder, die durch ihr Verhalten
die Zwecke und das Ansehen der Arbeitsgemeinschaft schädigen, können auf
Antrag von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern an den Vorsitzenden
und durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3‑Mehrheit
ausgeschlossen werden.
Ein Mitglied, das zum Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte rechtskräftig verurteilt ist, verliert die Mitgliedschaft.
Ebenfalls verlieren die Mitgliedschaft beitragspflichtige Mitglieder, wem
sie mehr als zwei Jahre mit der Beitragszahlung
in Rückstand sind.
c.)
Austritt zum Jahresende, der bis zum 30. September des Jahres erklärt
sein muss, an dessen Ende der Austritt
wirksam werden soll. Die Erklärung muss schriftlich an den Vorstand
gerichtet werden.