Vertragsärztliche Arbeitsgemeinschaft "Gefäßerkrankungen"

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Vertragsärztliche Arbeitsgemeinschaft „Gefäßerkrankungen"

 

Satzung

§ 1 Name

Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz am Wohn- oder Arbeitsort des Vereinsvorsitzenden. Sie ist im Vereinsregister unter dem Namen; "Vertragsärztliche Arbeitsgemeinschaft "Gefäßerkrankungen" e.V. eingetragen.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke i.S: des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

Die Arbeitsgemeinschaft fördert die wissenschaftlichen und praktischen Aufgaben der Gefäßheilkunde im weitesten Umfang unter besonderer Berücksichtigung der Probleme und Angelegenheiten in freier Praxis niedergelassener Ärzte. Sie unterstützt die Mitglieder bei der Erfüllung der ihnen obliegenden öffentlichrechtlichen Pflichten als Vertragsärzte in ihrem Fachbereich, insbesondere bei Aufbau, Betrieb und Erhalt einer speziellen Sprechstunde für Gefäßkranke.

Die Arbeitsgemeinschaft soll die Präsenz der Gefäßheilkunde in der innerärztlichen und öffentlichen Diskussion fördern, ebenso die Information interessierter Patientengruppen, der Sozialversicherungen und der politisch Verantwortlichen.

Die Unterstützung der Mitglieder erstreckt sich nicht auf juristische oder finanzielle Probleme. die mit der Ausübung des Berufes in Zusammenhang stehen.

Die Arbeitsgemeinschaft vertritt nach innen und außen die Interessen ihrer Mitglieder.

Die Arbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Arbeitsgemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

a.) ordentliche Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können alle Ärzte der Bundesrepublik Deutschland werden, die schwerpunktmäßig im Bereich der Gefäßerkrankungen tätig sind und die Zwecke und Ziele der Arbeitsgemeinschaft unterstützen.

b.) assoziierte Mitglieder können diejenigen natürlichen oder juristischen Personen werden. die dem Zweck und dem Ziel der Arbeitsgemeinschaft dienen und diese unterstützen.

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Assoziierte Mitglieder werden auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung aufgenommen.

Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht, assoziierte Mitglieder haben das Recht auf beratende Stimme, sie haben kein Stimmrecht.

Die Mitgliedschaft erlischt durch :

a.) Tod des Mitglieds

b.) Ausschluss des Mitglieds

Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Zwecke und das Ansehen der Arbeitsgemeinschaft schädigen, können auf Antrag von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern an den Vorsitzenden und durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3‑Mehrheit ausgeschlossen werden.

Ein Mitglied, das zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verurteilt ist, verliert die Mitgliedschaft. Ebenfalls verlieren die Mitgliedschaft beitragspflichtige Mitglieder, wem sie mehr als zwei Jahre mit der Beitragszahlung in Rückstand sind.

c.) Austritt zum Jahresende, der bis zum 30. September des Jahres erklärt sein muss, an dessen Ende der  Austritt wirksam werden soll. Die Erklärung muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

 

§ 4 Organe der Arbeitsgemeinschaft

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:

a.)    die Mitgliederversammlung

b.)   der vorstand

 

§ 5 Mitgliederversammlung

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen u.a.

a.)    Wahl des Vorstandes

b.)    die Prüfung der Jahresabschlussrechnung und die Erteilung der Entlastung

c.)    Einsatz des Vereinsvermögens

d.)    Aufnahmen von Neumitgliedern, Ausschluss von Mitgliedern

e.)   die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt, mindestens jedoch einmal jährlich. Sie werden durch den Vorstand durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen.

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem Kassenwart (Schatzmeister) und dem Schriftführer (Sekretär). Der Vorstand wird für jeweils 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

Vorstand im Sinne des § 26.Abs.2 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der Schriftführer (Sekretär).

Die Arbeitsgemeinschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle die Arbeitsgemeinschaft verpflichtenden Verträge eine Bestimmung aufzunehmen, dass die Mitglieder nur mit dein Vereinsvermögen halten.

Der Vorstand führt die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft und schließt insbesondere die zur Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlichen Verträge ab unter Beachtung dieser Satzung sowie der Regelungen des ärztlichen Berufsrechts.

 

§ 7 Geschäftsjahr

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wem zu der Sitzung der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

Jedes erschienene Mitglied hat 1 Stimme, Übertragung von Stimmrechten ist erlaubt. Es dürfen maximal 5 Stimmen auf ein Mitglied übertragen werden. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

 

§ 9 Protokollierung

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll abzufassen, das vom amtierenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Beiträge

Als Mitgliedsbeitrag wird ein Betrag von 10,‑‑DM je Kalendermonat erhoben. Der Beitrag ist jährlich zu entrichten und muß spätestens bis zum 31.1. des Folgejahres beim Kassenwart eingegangen sein.

Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 11 Auflösung/Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft

Die Arbeitsgemeinschaft wird aufgelöst/aufgehoben

a) bei Wegfall des bisherigen Zwecks

b) auf Beschluss der Mitgliederversammlung

bei einer geringeren Mitgliederzahl als 25 Mitgliedern muß eine a.o. Mitgliederversammlung einberufen werden zur Beschlußfassung, ob die Arbeitsgemeinschaft weitergeführt werden soll.

Zur Beschlussfassung müssen

a.) die Mitglieder einen Monat vor der a.o. Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe einberufen  werden.

b.) 3/4 der Mitglieder anwesend sein.

Wenn 3/4 der Mitglieder nicht anwesend sind. muss innerhalb einer Frist von einer Woche eine zweite Sitzung einberufen werden, bei der die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung genügt.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zum Kontenausgleich des laufenden Geschäftsjahres zu verwenden.

Etwaige verbleibende Vermögensvorteile fallen an die Stadt Mönchengladbach, die diese ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, und zwar zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörden ausgeführt werden.

 

 

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Copyright © 2000 Dr. Peter Waldhausen Vertragsärztliche Arbeitsgemeinschaft Gefäßerkrankungen
Stand: 18. December 2005